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Foto: Nadine Albach

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Leistungsträger über den Umzugswunsch informieren

 

Einige Wohnungssuchende erhalten Sozialleistungen zur Unterstützung bei den Lebenskosten von ihrem Leistungsträger*. Grundsätzlich gilt für EU-Neuzuwanderer, dass sie Leistungen erst beantragen können, wenn sie
einen festen Wohnsitz und ein Arbeitsverhältnis vorweisen können. Damit die Kosten Ihrer neuen Wohnung bei der Berechnung Ihrer Sozialleistungen berücksichtigt werden können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

• Ein Umzug muss von Ihrem Leistungsträger als notwendig anerkannt werden.
Notwendig ist der Umzug zum Beispiel, wenn Ihre Wohnung zu klein ist oder der Zustand Ihrer Wohnung unzumutbar ist (weil beispielsweise Strom-, Gas- oder Wasserleitungen defekt sind oder die Wände schimmeln).
• Die neue Wohnung muss außerdem angemessen sein, das heißt, dass die Monatsmiete eine bestimmte Grenze nicht übersteigen darf (siehe 2. Schritt).

Zusätzliche Leistungen erhalten Sie nur dann, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Für die Notwendigkeits- und Angemessenheitsprüfung benötigt Ihr Leistungsträger verschiedene Informationen. Füllen Sie bzw. Ihr zukünftiger
Vermieter dafür bitte die notwendigen Formulare aus, die Sie von Ihrem Leistungsträger bekommen. Im Folgenden
ist dargestellt, wann Sie welches Formular benötigen.

Sie sollten sich von Ihrem Leistungsträger bestätigen lassen, dass ein Umzug notwendig ist, bevor Sie mit der Wohnungssuche beginnen. Wenn Sie Leistungen vom Sozialamt erhalten, dann vereinbaren Sie dafür einen Termin vor Ort. Erhalten Sie Leistungen vom Jobcenter, dann drucken Sie dafür das Formular 1# aus und reichen das ausgefüllte Formular im Jobcenter ein. Im Anschluss prüft Ihr Leistungsträger, ob ein Umzug notwendig ist. Wird der Umzug für notwendig erachtet, wird Ihnen das Formular 2## ausgehändigt. Jobcenterkunden erhalten außerdem die Formulare 3 und 4. Das Formular 2 und das Formular 3### (nur für Jobcenter-Kunden) beziehen sich auf ein bestimmtes Wohnungsangebot. Diese werden von Ihnen und Ihrem zukünftigen Vermieter ausgefüllt, sobald Sie eine Wohnung gefunden haben, jedoch bevor Sie den Mietvertrag unterzeichnen. Mithilfe dieser Formulare prüft Ihr Leistungsträger, ob die Wohnung angemessen ist. Erst wenn Sie die Bestätigung erhalten, dass Ihr Leistungsträger die Wohnung als angemessen anerkennt, können Sie den Mietvertrag abschließen. Formular 4#### bezieht sich auf die Kaution.

#Formular 1: Antrag (Teil 1) auf Zusicherung der Kosten für die neue Unterkunft
##Formular 2: Bescheinigung über ein Mietangebot
###Formular 3: Antrag (Teil 2) auf Zusicherung der Kosten für die neue Unterkunft
####Formular 4: Abtretungserklärung

 

Kontakt:

Sozialamt – Leistungen und persönliche Hilfen nach dem AsylbLG und zur Wohnraumsicherung
Luisenstraße 11-13, 44137 Dortmund
Mo, Di, Do und Fr: 8.00 – 10.30 Uhr
Es kann auch ein Termin außerhalb der Öffnungszeiten vereinbart werden.

Jobcenter-Filialen
Steinstraße 39, 44147 Dortmund
Königshof 1, 44147 Dortmund
Am Kaiserhain 1, 44139 Dortmund

Südwall 5 – 9, 44137 Dortmund
Kampstraße 49, 44137 Dortmund
Mo, Di, Fr: 7.30 – 12.30 Uhr, Do 7.30 – 18.00 Uhr, Mi nach Vereinbarung.

*Ihr Leistungsträger ist das Amt, von dem Sie jeden Monat Geld erhalten, also entweder das Sozialamt oder das Jobcenter.

Wann ist eine Wohnung angemessen?

Bei der Wohnungssuche sollten Sie genau darauf achten, dass die monatlichen Mietkosten immer unter den in der Tabelle angegebenen Höchstwerten (Stand 12/2018) liegen. Manchmal kann die Mietübernahme aber auch bei preislich angemessenen Wohnungen abgelehnt werden, wenn andere Faktoren, wie zum Beispiel der Energieverbrauch, nicht geklärt sind. Die Nebenkosten müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Wohnung die Anforderungen erfüllt, sprechen Sie einen Mitarbeiter im Sozialamt bzw. beim Jobcenter an und zeigen Sie ihm die Wohnungsanzeige.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Wohnung die Anforderungen erfüllt, sprechen Sie Ihren Sozialarbeiter oder einen Mitarbeiter im Sozialamt bzw. beim Jobcenter an und zeigen Sie Ihm die Wohnungsanzeige.